Das Kulturland innerhalb der Gemeinde Nümbrecht ist in mehrere Jagdreviere aufgeteilt. Die beiden Jagdgenossenschaften Nümbrecht und Marienberghausen organisieren die Verpachtung dieser Flächen an Jägerinnen und Jäger.
Da auch Ihr Wald in diesen Gebieten liegt, bekommen Sie jährlich die flächenbezogene Jagdpacht von der für Sie zuständigen Jagdgenossenschaft ausgezahlt.
Daher ist es wichtig, dass Sie Änderungen an Ihrem Waldeigentum nicht nur bei Ihrer FBG melden, zum Beispiel hier...
...sondern auch bei der Jagdgenossenschaft. Nur dann erhalten Sie die Ihnen zustehende Jagdpacht.
Jagdvorsteher Otto Müller
Haan 7
51588 Nümbrecht
Telefon: 02293-1353
Geschäftsführer Kurt Altwicker
Anemonenweg 3
51588 Nümbrecht
Mobil: 0173-7161640
E-Mail: kurt.altwicker@gmx.de
Geschäftsführer Gerd Radermacher
Waldstraße 2
51588 Nümbrecht
Telefon: 02293-3368
E-Mail: gerd.radermacher50@gmx.de
Vorsitzender Frank Hartmann
Hähnchenweg 4
51588 Nümbrecht
Telefon: 0171-8236394
E-Mail: frank.hartmann59@web.de
September 2019
Der Landesjagdverband NRW hat eine Stellungnahme zum Thema "Wald und Wild" in Zeiten der Wiederaufforstung abgegeben. Aus dem Schreiben: "Die Sicherung und Wiederherstellung des Waldes bedürfen gemeinsamer Anstrengungen aller daran beteiligten Gruppen. Von der Jägerschaft in den betroffenen Regionen ist erneut große Solidarität gefordert, denn ohne ihre Mitwirkung können die Ziele nicht erreicht werden." Es folgen 12 konkrete Positionen.
Die Anmeldefrist beträgt bei landwirtschaftlichen Schäden eine Woche ab Kenntnis von dem Schaden. Die Frist beginnt ebenfalls, wenn der Geschädigte bei Anmeldung der üblichen Sorgfalt Kenntnis
von dem Schaden erhalten hätte oder wenn er von Dritten informiert wurde.
Forstwirtschaftliche Schäden sind halbjährlich jeweils zum 01. Mai oder zum 01. Oktober nach Feststellung des Schadens anzumelden.
Der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht fristgerecht bei der zuständigen Gemeinde anmeldet. Zuständig ist die Gemeinde, in deren Gebiet das
Grundstück liegt, auf dem der Schaden entstanden ist. Inhaber des Anspruchs auf Wildschadenersatz ist immer der Nutzungsberechtigte, dass heißt der Bewirtschafter des beschädigten Grundstücks;
denn ihm ist der Schaden entstanden.
Allein die Mitteilung des Wildschadens an den Jagdpächter, den Jagdaufseher oder die Jagdgenossenschaft genügt nicht. Scheitert der Versuch des Landwirts, sich gütlich mit dem Jagdpächter zu
einigen, dann ist nach Ablauf der Anmeldefrist jeder Ersatzanspruch ausgeschlossen.
Gegenstand des Wildschadens ist
a) der Bewuchs (z.B. Verbiss-, Schäl- und Fegeschäden an Bäumen, Sträuchern, Aufnahme der Aussaat und Keimlinge, Abäsen von Pflanzen und Grünflächen);
b) die Früchte (z.B. Getreide und Mais, Kartoffeln und Rüben, Obst und Beeren);
c) die Substanz (z.B. Schäden durch Brechen von Schwarzwild, Schädigung von Kulturzäunen durch Wildschweine und Rotwild)
Schäden an abgeernteten, aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen, z.B. Kartoffeln oder Rüben, die bis zum Abtransport auf dem Grundstück gelagert werden, sind ebenfalls ersatzpflichtig.
Nicht zu ersetzen sind, z.B.
• Schäden an Rüben- oder Kartoffelmieten, an Rundballen, die auf dem Feld gelagert werden
• Schäden an landwirtschaftlichen Fahrzeugen, etwa dem Mähwerk, weil das Fahrzeug bei der Ernte in ein vom Schwarzwild oder vom Kaninchen gegrabenes Loch gerät.
Ist ein Wild- oder Jagdschaden rechtzeitig angemeldet, so beraumt die Gemeinde einen Termin am Schadensort an, um eine gütliche Einigung herbeizuführen. An diesem Termin nehmen in der Regel der
Geschädigte, der Jagdpächter, ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes und –wenn ein Beteiligter dies beantragt- der durch die untere Jagdbehörde bestellte Wildschadenschätzer teil.
Sollte bei diesem Termin keine abschließende Einigung erzielt werden, kann ein weiterer Abschätzungs- und Einigungstermin kurz vor der Ernte erfolgen.
Der festgestellte Umfang des Wildschadenersatzanspruches ist durch den Jagdpächter in Naturalersatz zu leisten. Der geschädigte Landwirt kann aber statt dessen den zur Wiederherstellung
erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Quelle: Auszug aus der Rathaus-Information der Gemeinde Nümbrecht (www.nuembrecht.info)