Jagdgenossenschaften

Das Kulturland innerhalb der Gemeinde Nümbrecht ist in mehrere Jagdreviere aufgeteilt. Die beiden Jagdgenossenschaften Nümbrecht und Marienberghausen organisieren die Verpachtung dieser Flächen an Jägerinnen und Jäger.

Da auch Ihr Wald in diesen Gebieten liegt, bekommen Sie jährlich die flächenbezogene Jagdpacht von der für Sie zuständigen Jagdgenossenschaft ausgezahlt.

 

Daher ist es wichtig, dass Sie Änderungen an Ihrem Waldeigentum nicht nur bei Ihrer FBG melden, zum Beispiel hier...

...sondern auch bei der Jagdgenossenschaft. Nur dann erhalten Sie die Ihnen zustehende Jagdpacht.

Nümbrecht

Jagdvorsteher Otto Müller

Haan 7

51588 Nümbrecht

 

Telefon: 02293-1353

 

Geschäftsführer Kurt Altwicker

Anemonenweg 3

51588 Nümbrecht

 

Mobil: 0173-7161640

E-Mail: kurt.altwicker@gmx.de

Marienberghausen

Geschäftsführer Gerd Radermacher

Waldstraße 2

51588 Nümbrecht

 

Telefon: 02293-3368

E-Mail: gerd.radermacher50@gmx.de

 

Vorsitzender Frank Hartmann

Hähnchenweg 4

51588 Nümbrecht

 

Telefon: 0171-8236394

E-Mail: frank.hartmann59@web.de

Positionspapier des Landesjagdverbandes NRW

September 2019

Der Landesjagdverband NRW hat eine Stellungnahme zum Thema "Wald und Wild" in Zeiten der Wiederaufforstung abgegeben. Aus dem Schreiben: "Die Sicherung und Wiederherstellung des Waldes bedürfen gemeinsamer Anstrengungen aller daran beteiligten Gruppen. Von der Jägerschaft in den betroffenen Regionen ist erneut große Solidarität gefordert, denn ohne ihre Mitwirkung können die Ziele nicht erreicht werden." Es folgen 12 konkrete Positionen.


Wildschäden

Wild- und Jagdschäden sind bei der Gemeinde, Ordnungsamt, schriftlich innerhalb der nachstehenden Fristen anzumelden. 


Die Anmeldefrist beträgt bei landwirtschaftlichen Schäden eine Woche ab Kenntnis von dem Schaden. Die Frist beginnt ebenfalls, wenn der Geschädigte bei Anmeldung der üblichen Sorgfalt Kenntnis von dem Schaden erhalten hätte oder wenn er von Dritten informiert wurde.

Forstwirtschaftliche Schäden sind halbjährlich jeweils zum 01. Mai oder zum 01. Oktober nach Feststellung des Schadens anzumelden.

Der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht fristgerecht bei der zuständigen Gemeinde anmeldet. Zuständig ist die Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt, auf dem der Schaden entstanden ist. Inhaber des Anspruchs auf Wildschadenersatz ist immer der Nutzungsberechtigte, dass heißt der Bewirtschafter des beschädigten Grundstücks; denn ihm ist der Schaden entstanden.

Allein die Mitteilung des Wildschadens an den Jagdpächter, den Jagdaufseher oder die Jagdgenossenschaft genügt nicht. Scheitert der Versuch des Landwirts, sich gütlich mit dem Jagdpächter zu einigen, dann ist nach Ablauf der Anmeldefrist jeder Ersatzanspruch ausgeschlossen.

Gegenstand des Wildschadens ist

a) der Bewuchs (z.B. Verbiss-, Schäl- und Fegeschäden an Bäumen, Sträuchern, Aufnahme der Aussaat und Keimlinge, Abäsen von Pflanzen und Grünflächen);
b) die Früchte (z.B. Getreide und Mais, Kartoffeln und Rüben, Obst und Beeren);
c) die Substanz (z.B. Schäden durch Brechen von Schwarzwild, Schädigung von Kulturzäunen durch Wildschweine und Rotwild)

Schäden an abgeernteten, aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen, z.B. Kartoffeln oder Rüben, die bis zum Abtransport auf dem Grundstück gelagert werden, sind ebenfalls ersatzpflichtig.

Nicht zu ersetzen sind, z.B.

• Schäden an Rüben- oder Kartoffelmieten, an Rundballen, die auf dem Feld gelagert werden
• Schäden an landwirtschaftlichen Fahrzeugen, etwa dem Mähwerk, weil das Fahrzeug bei der Ernte in ein vom Schwarzwild oder vom Kaninchen gegrabenes Loch gerät.

 

Ist ein Wild- oder Jagdschaden rechtzeitig angemeldet, so beraumt die Gemeinde einen Termin am Schadensort an, um eine gütliche Einigung herbeizuführen. An diesem Termin nehmen in der Regel der Geschädigte, der Jagdpächter, ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes und –wenn ein Beteiligter dies beantragt- der durch die untere Jagdbehörde bestellte Wildschadenschätzer teil.

Sollte bei diesem Termin keine abschließende Einigung erzielt werden, kann ein weiterer Abschätzungs- und Einigungstermin kurz vor der Ernte erfolgen.
Der festgestellte Umfang des Wildschadenersatzanspruches ist durch den Jagdpächter in Naturalersatz zu leisten. Der geschädigte Landwirt kann aber statt dessen den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen.

 

Quelle: Auszug aus der Rathaus-Information der Gemeinde Nümbrecht (www.nuembrecht.info)